Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „SPORTVEREIN GOLS“

(2) Er hat seinen Sitz in Gols, politischer Bezirk Neusiedl/See, Burgenland und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung des Körpersports.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:
a) sportliche Veranstaltungen
b) Vorträge und Versammlungen, Diskussionsabende
c) Herausgabe eines Mitteilungsblattes

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge, sowie Werbebeiträge
b) Erträgnisse aus Veranstaltungen
c) Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonst.Zuwendungen
d) Erträgnisse aus vereinseigenen Unternehmungen
e) Erträgnisse aus Ausbildungsentschädigung, Leihgebühren und sonstigen Vergütungen

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung des Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, ohne Unterschied einer Parteizugehörigkeit oder konfessionellen Betätigung, sofern sie sich zur demokratischen Staatsform bekennen.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird mit positiver Zustimmung durch das Präsidium rechtskräftig.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Präsidiums oder des Vorstands durch die Hauptversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeschrieben mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Recht auf Rückerstattung der Beiträge.

(6) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Hauptversammlung steht allen ordentlichen, außerordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu, welche am Tage der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

(3) Abweichend zu Punkt 1 zweiter Satz gilt folgendes:
„Das aktive und passive Wahlrecht von Vereinsmitgliedern, die Nichtamateure im Sinne des Regulatives des ÖFB sind, ruht für die Zeit dieses Vertragsverhältnisses. Gleiches gilt für die Mitglieder des Vereines, die zum Verein in einem Dienstverhältnis stehen.“

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§ 9 und 10), das Präsidium (§§ 11 bis 13), der Vorstand (§§ 11 bis 14), die Rechnungsprüfer (§ 15) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9: Hauptversammlung

(1) Die Hauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Hauptversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Hauptversammlung findet auf
a. Beschluss d. Vorstands oder d. ordentlichen Hauptversammlung,
b. schriftl. Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
c. Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen statt.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, oder durch die Rechnungsprüfer.

(4) Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens acht Tage vor dem Termin der Hauptversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen. Nach dieser Frist oder in der Hauptversammlung gestellte Anträge können nur dann zur Verhandlung zugelassen werden, wenn dies von zweidrittel der bei der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten beschlossen wird. Bei allen Abstimmungen besteht Stimmpflicht.

(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt, die bis zur Eröffnung der Hauptversammlung ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nachgekommen sind und die Voraussetzungen gem. §7 erfüllen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

(7) Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Präsidiumsmitglied den Vorsitz.

(10) Die Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:

Feststellung der anwesenden stimmberechtigten Personen
Genehmigung der Mitschrift der letzten Hauptversammlung
Entscheidung über die Zulassung von Anträgen nach § 10 Abs. 1 lit i) dieser Satzungen
Rechenschaftsbericht des Präsidiums
Bericht der Rechungsprüfer
Entlastung des Präsidiums, der Rechnungsprüfer und des Vorstandes
Beschlussfassung über Anträge
Allfälliges

§ 10: Aufgaben der Hauptversammlung

(1) Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a) Beschlussfassung über den Voranschlag;

b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums, des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

e) Entlastung des des Präsidiums, des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen bzw. Zulassung von Anträgen zur Behandlung in der Hauptversammlung.

§ 11: Präsidium

(1) Das Präsidium bilden die Präsidenten der/die Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in, sportlichen Leiter/in sowie Kassier/in.

(2) Das Präsidium wird von der Hauptversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Hauptversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidium einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

(4) Das Präsidium wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Präsidiumsmitglied das Präsidium einberufen.

(5) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.

(6) Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Präsidiumsmitglied oder jenem Präsidiumsmitglied, das die übrigen Präsidiumsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Hauptversammlung kann jederzeit das gesamte Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

(10) Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

(11) Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 12: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung;

(3) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(4) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

(5) Kooptierung von Mitgliedern in den Vorstand

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau oder seines(r)/ihres(r) Stellvertreters und eines weiteren Präsidiumsmitgliedes, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Personen erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Hauptversammlung, im Präsidium und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Hauptversammlung, des Präsidiums und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen bzw. Mitglieder ihres Teams.

§ 14: Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus den Präsidiumsmitgliedern und den weiteren mit einer Funktion betrauten Mitgliedern zusammen.

(1) Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung auf zwei Jahre in den Vorstand gewählt oder durch das Präsidium in den in den Vorstand kooptiert. Die Obliegenheiten des Vorstandes sind durch die Geschäftsordnung geregelt.

(2) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidium einberufen. Der Obmann führt in allen Sitzungen den Vorsitz und kann sich von seinem Stellvertreter vertreten lassen. Zwischen der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 3 Tage liegen. Der Vorstand ist kein beschließendes Organ, sondern hat nur das Vorschlagsrecht.

(3) Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 15: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Hauptversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium und der Hauptversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Hauptversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 16: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung. im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Hauptversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nachbestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Hauptversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Gols zur Verwendung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO.